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§ 2 DVO-NWoFG - Gesamtjahreseinkommen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (DVO-NWoFG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NWoFG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

(1) 1Gesamtjahreseinkommen eines Haushalts im Sinne des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 4 Abs. 3 und 4. 2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) 1Jahreseinkommen im Sinne dieser Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 3 und 4 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedes Haushaltsangehörigen. 2Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG nicht anzuwenden. 3Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammen veranlagten Ehepartners ist nicht zulässig.

(3) Zum Jahreseinkommen gehören auch

  1. 1.

    der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,

  2. 2.

    die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfreien Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,

  3. 3.

    die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG übersteigenden Teile von Leibrenten,

  4. 4.

    die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreien

    1. a)

      Rentenabfindungen,

    2. b)

      Beitragserstattungen,

    3. c)

      Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,

    4. d)

      Kapitalabfindungen,

    5. e)

      Ausgleichszahlungen,

  5. 5.

    die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreien

    1. a)

      Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII),

    2. b)

      Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII,

    3. c)

      Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 SGB VII,

  6. 6.

    die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfreien Mutterschutzleistungen und des nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,

  7. 7.

    die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien

    1. a)

      Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes (LAG),

    2. b)

      Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG,

    3. c)

      Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,

    4. d)

      Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes

    mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 LAG,

  8. 8.

    die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreien Krankentagegelder,

  9. 9.

    die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,

  10. 10.

    die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,

  11. 11.

    der nach § 40a EStG vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,

  12. 12.

    der nach § 20 Abs. 9 EStG steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen,

  13. 13.

    die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge,

  14. 14.

    der nach § 3 Nr. 27 EStG steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,

  15. 15.

    die nach § 3 Nr. 60 EStG steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen,

  16. 16.

    die nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung,

  17. 17.

    die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden, und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,

  18. 18.

    die nach § 3 Nr. 48 EStG steuerfreien

    1. a)

      allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG),

    2. b)

      Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a USG,

  19. 19.

    die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Aufwendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII),

  20. 20.

    die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum Unterhalt

    1. a)

      des Kindes oder der oder des Jugendlichen in Fällen

      1. aa)

        der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII oder

      2. bb)

        einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 SGB VIII,

    2. b)

      der oder des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII,

  21. 21.

    die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 SGB VIII,

  22. 22.

    die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der oder dem Pflegebedürftigen führen,

  23. 23.

    die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten

    1. a)

      Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), mit Ausnähme des Kinderbetreuungszuschlages nach § 14b BAföG,

    2. b)

      Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 24 erfasst sind,

    3. c)

      Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 24 oder Nummer 25 erfasst sind,

    4. d)

      Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs,

    5. e)

      Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,

  24. 24.

    die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,

  25. 25.

    die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 EStG steuerfreien Zuwendungen, die aufgrund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden,

  26. 26.

    die Leistungen

    1. a)

      zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 bis 22 sowie den §§ 24 und 28 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

    2. b)

      der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 30 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII),

    3. c)

      der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nrn. 1 bis 3 SGB XII mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe,

    4. d)

      nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

    5. e)

      der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe,

    soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für Wohnraum übersteigen,

  27. 27.

    die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 sowie Sätze 2 und 3 EStG.

(4) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Absatz 3 dürfen mit Ausnahme der Nummern 19 bis 21 in der im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 nachgewiesenen oder zu erwartenden Höhe abgezogen werden.