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  • ab 02.02.2011 (aktuelle Fassung)

§ 4 DVO-NWoFG - Pauschal-, Frei- und Abzugsbeträge

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (DVO-NWoFG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NWoFG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach den §§ 2 und 3 ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die Leistung von

  1. 1.

    Steuern vom Einkommen,

  2. 2.

    Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und

  3. 3.

    Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

vorgenommen.

(2) 1Absatz 1 Nrn. 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Beiträge zugunsten einer zum Haushalt rechnenden Person geleistet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtjahreseinkommens werden folgende jährliche Freibeträge abgesetzt:

  1. 1.

    4.000 Euro für jeden Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50,

  2. 2.

    5.000 Euro bei jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat, bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; dies gilt für eingetragene junge Lebenspartnerschaften entsprechend,

  3. 3.

    1.000 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.

(4) 1Als Abzugsbeträge werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. 2Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, so können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt jährlich abgesetzt werden:

  1. 1.

    bis zu 4.000 Euro für eine zum Haushalt rechnende Person, die auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,

  2. 2.

    bis zu 6.000 Euro für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,

  3. 3.

    bis zu 4.000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.