Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 02.02.2011 (aktuelle Fassung)

§ 3 DVO-NWoFG - Maßgeblicher Zeitraum für die Einkommensermittlung, einmaliges Einkommen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (DVO-NWoFG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NWoFG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

(1) 1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zugrunde zu legen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung erzielt worden ist. 2Hat sich das Einkommen auf Dauer geändert, so ist die Änderung zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung eingetreten oder mit Sicherheit zu erwarten ist; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht konkret ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.

(2) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann bei Anwendung des Absatzes 1 von den Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben; die sich hieraus ergebenden Einkünfte sind bei Anwendung des Absatzes 1 zugrunde zu legen.

(3) 1Einmaliges Einkommen, das in dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen. 2Einmaliges Einkommen, das einem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, aber in einem anderen Zeitraum angefallen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums angefallen. 3Satz 2 gilt nicht für einmaliges Einkommen, das früher als drei Jahre vor Antragstellung angefallen ist.