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  • ab 01.09.2011 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 TierAMVÜbwRdErl - II. Überwachung von Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel bei Tieren anwenden, ohne Tierärztin oder Tierarzt zu sein

Bibliographie

Titel
Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
Redaktionelle Abkürzung
TierAMVÜbwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

Für die Überwachung von Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel bei Tieren anwenden, ohne Tierärztin oder Tierarzt zu sein, wird aufgrund der §§ 64 bis 69d AMG ergänzend zu der AMGVwV Folgendes bestimmt:

1.
Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel bei Tieren anwenden, ohne Tierärztin oder Tierarzt zu sein

Folgende Personen unterliegen der arzneimittelrechtlichen Überwachung:

  • Halterinnen und Halter von Tieren, die gemäß § 26 ViehVerkV i. d. F. vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) der Anzeigepflicht unterliegen oder für die eine Anzeigepflicht gemäß § 1a der Bienenseuchen-Verordnung i. d. F. vom 3.11.2004 (BGBl. I S. 2738), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3499), oder für die eine Genehmigungspflicht gemäß § 3 oder eine Registrierungspflicht gemäß § 6 der Fischseuchenverordnung vom 24.11.2008 (BGBl. I S. 2315) besteht.

  • Halterinnen und Halter anderer Tiere, die gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes i. d. F. vom 18.5.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9.12.2010 (BGBl. I S. 1934), einer behördlichen Erlaubnis bedürfen.

  • Personen i. S. des § 3 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung vom 20.12.2006 (BGBl. I S. 3450, 3453), z. B. Tierheilpraktikerinnen oder Tierheilpraktiker, Klauenpflegerinnen oder Klauenpfleger.

2.
Zuständigkeiten

Zuständige Behörde für die Überwachung der in Abschnitt II Nr. 1 genannten Personengruppen sind nach § 2 Nr. 12 Buchst. c ZustVO-SOG die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover.

Dem für die Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken zuständigen LAVES ist von den zuständigen Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover im Fall anlassbezogener Inspektionen nach positiven Befunden im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplanes Gelegenheit zu geben, an der Inspektion der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Tierhaltungen teilzunehmen; ihre Teilnahme erfolgt i. S. einer Beiziehung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 AMG.

3.
Inspektionen

  1. 3.1

    Inspektionen bei Halterinnen und Haltern von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen

Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Inspektionen erfolgt gemäß der VAW 071122 der ZLG "Arzneimittelrechtliche Überwachung bei Haltern von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen".

Die Erstellung eines risiko- und zeitabhängigen Inspektionsplans für Regelinspektionen erfolgt auf Grundlage der VAW 071143 der ZLG "Erstellen eines risiko- und zeitabhängigen Inspektionsplanes für die Überwachung von Haltern von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen". Ist im Rahmen anderer Überwachungsaufgaben bereits eine vergleichbare Risikobewertung dieser Tierhaltungen erfolgt, so kann auf diese zurückgegriffen werden, um einen entsprechenden Inspektionsplan zu erstellen.

Zur Erfüllung des Titels II Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2.3.2011 (ABl. EU Nr. L 58 S. 29), wird die jeweils aktuelle Version der VAW 071122 unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt V dieses RdErl. durch Aufnahme in EQUINO durch die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover in Kraft gesetzt. Entsprechend ist mit der aktuellen Version der VAW 071143 bzw. der vergleichbaren Risikobewertung dieser Tierhaltungen zu verfahren.

  1. 3.2

    Inspektionen bei Halterinnen oder Haltern von Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen bzw. anderen unter Abschnitt II Nr. 1 genannten Personen

Die Inspektion erfolgt gemäß VAW 071123 der ZLG "Amtliche Überwachung von Personen, die Arzneimittel berufs- und gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein".

Die jeweils aktuelle Version der VAW 071123 wird unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt V dieses RdErl. durch die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover durch Aufnahme in den behördenspezifischen Teil von EQUINO in Kraft gesetzt.

4.
Niederschrift

  1. 4.1

    Niederschrift über Inspektionen bei Halterinnen und Haltern von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen

Die Anlage I der VAW 071122 ist als Muster der Niederschrift zu verwenden. Die Anlagen II, III und IV der VAW 071122 sind nur im Fall anlassbezogener Inspektionen obligatorisch auszufüllen. Die Niederschrift ist in zwei Exemplaren auszufertigen. Sie ist von der Inspektorin oder dem Inspektor sowie der oder dem für die Tierhaltung Verantwortlichen oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter zu unterschreiben.

Die oder der für die Tierhaltung Verantwortliche erhält eine Ausfertigung der Niederschrift zum Verbleib.

  1. 4.2

    Niederschrift über Inspektionen bei Halterinnen und Haltern von Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, oder bei anderen in Abschnitt II Nr. 1 genannten Personen

Die Anlage I der VAW 071123 ist als Muster der Niederschrift zu verwenden.

Die Niederschrift ist in zwei Exemplaren auszufertigen. Sie ist von der Inspektorin oder dem Inspektor sowie der oder dem Verantwortlichen der Tierhaltung oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder der unter Abschnitt II Nr. 1 genannten Person zu unterschreiben.

Die oder der Verantwortliche erhält eine Ausfertigung der Niederschrift zum Verbleib.

5.
Maßnahmen

Die Anordnung der Abstellung etwaiger Mängel hat unter angemessener Fristsetzung zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind die sofortige Vollziehung anzuordnen und Zwangsmittel anzudrohen oder festzusetzen.

Ferner ist zu prüfen, ob bei festgestellten Verstößen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten oder Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten ist. Auf die ZustVO-OWi sowie § 13 AMGVwV wird hingewiesen.

Werden verbotene Stoffe i. S. der Richtlinie 96/22/EG festgestellt, so hat die Fachbehörde die Prämienbehörde zu unterrichten. Auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kontrollen im Zusammenhang mit Cross Compliance wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Festgestellte Cross Compliance-relevante Verstöße sind in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) zu erfassen.

6.
Probenahme

Die Probenahme von Arzneimitteln in tierärztlichen Hausapotheken hat gemäß VAW 071111 der ZLG "Amtliche Entnahme von Proben nach § 65 Abs. 1 AMG" zu erfolgen.

Die aktuelle Version der VAW 071111 wird unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt V dieses RdErl. durch Aufnahme in den behördenspezifischen Teil von EQUINO durch die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover in Kraft gesetzt.

In den Tierhaltungen sind nur anlassbezogene Proben zu entnehmen.

Proben von Arzneimitteln sind an das AMI-Nord GmbH, Emil-Sommer-Straße 7, 28329 Bremen, zu senden. Andere Proben sind dem LAVES zuzuleiten.

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des § 65 AMG und des § 5 AMGVwV hingewiesen.

Die Probenahme im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans bleibt von diesem RdErl. unberührt.

7.
Ergebnisdokumentation

Die Ergebnisse der Arzneimittelüberwachung sind im Hinblick auf anlassbezogene landesweite Erhebungen zu dokumentieren.

Zur Überwachung der Haltungen von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sind die Zahl der je Kalenderjahr aktuell vorhandenen Tierhaltungen und die Zahl der arzneimittelrechtlich überprüften Tierhaltungen zu erheben.

Diese Zahlen müssen nach Tierarten und Betriebsgrößen aufgeschlüsselt werden können.

Die Zahl der im Kalenderjahr an das AMI-Nord GmbH zur Untersuchung eingesandten Arzneimittel ist dem ML jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres zu melden.

8.
Kosten

Für die Inspektionen sowie sonstigen Amtshandlungen und Leistungen der Veterinärverwaltung sind Gebühren und Auslagen nach der GOVet zu erheben. Im Fall einer Probenahme von Arzneimitteln erfolgt die Gebührenerhebung nach der AllGO.