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  • ab 01.03.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 KKN-DVerarbVO - Bestimmungen zur Verarbeitung zahlungserheblicher Daten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und im Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN-Datenverarbeitungsverordnung - KKN-DVerarbVO)
Amtliche Abkürzung
KKN-DVerarbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) Die für Zahlungen des KKN zu nutzenden Daten dürfen erst nach ihrer Bearbeitung und nur nach ausdrücklicher Freigabe durch eine weitere beim KKN beschäftigte Person für Zahlungsvorgänge verwendet werden.

(2) Beschäftigte des KKN, die Bearbeitungsaufgaben im Haushaltsvollzug haben, dürfen nicht für die Bearbeitung von Melde- oder Bestandsdaten des KKN eingesetzt werden.