§ 4 KKN-DVerarbVO - Bestimmungen zur Verarbeitung zahlungserheblicher Daten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und im Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN-Datenverarbeitungsverordnung - KKN-DVerarbVO)
- Amtliche Abkürzung
- KKN-DVerarbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) Die für Zahlungen des KKN zu nutzenden Daten dürfen erst nach ihrer Bearbeitung und nur nach ausdrücklicher Freigabe durch eine weitere beim KKN beschäftigte Person für Zahlungsvorgänge verwendet werden.
(2) Beschäftigte des KKN, die Bearbeitungsaufgaben im Haushaltsvollzug haben, dürfen nicht für die Bearbeitung von Melde- oder Bestandsdaten des KKN eingesetzt werden.