Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 53 UVollzO - Habe

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Der Anstaltsleiter darf dem Gefangenen Stücke der Habe überlassen, die sich zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausstattung des Haftraumes eignen.

(2) 1Geld, Wertsachen und besondere Kostbarkeiten darf der Gefangene nicht im Gewahrsam haben. 2Der Besitz von Uhren ist grundsätzlich gestattet. 3Das Tragen eines Ehe- oder Verlobungsringes ist gestattet.

(3) Stücke der persönlichen Habe dürfen ohne Zustimmung des Richters nicht aus der Anstalt entfernt oder anderen Gefangenen überlassen werden.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, werden mit Genehmigung des Richters von der Vollzugsbehörde in Verwahrung genommen.