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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NBhVOKBefrRdErl - 3. Beihilfefähige Aufwendungen für Einzelleistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Künstliche Befruchtung
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOKBefrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Beihilfefähig sind - je nach gewähltem Verfahren - die Aufwendungen für folgende Leistungen:

  1. 3.1

    erforderliche Laboruntersuchungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nrn. 1 und 3 TPG-GewV bei beiden Ehepartnern (Anti-HIV-1,2, HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV-Ab; im Einzelfall ggf. weitere Untersuchungen nach Anlage 4 Nr. 1 Buchst. d und e TPG-GewV) vor jeder Keimzellgewinnung sowie zusätzlich Anti-HIV-1,2 bei beiden Ehepartnern vor erstmaligem Beginn des Reproduktionsfalles,

  2. 3.2

    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Untersuchung und der Aufbereitung des männlichen Samens - ggf. einschließlich der Kapazitation (das bedeutet Reifung der Samenzellen, ohne die eine Befruchtung der Eizelle nicht möglich ist) -,

  3. 3.3

    Durchführung der hormonellen Stimulationsbehandlung (nur bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5),

  4. 3.4

    Laboratoriumsmedizinische Bestimmungen von luteinisierendem Hormon, Östradiol und Progesteron,

  5. 3.5

    sonografische Untersuchungen,

  6. 3.6

    Ultraschallgezielte oder laparoskopische Eizellentnahme (nur bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3 bis 2.1.5),

  7. 3.7

    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen, einschließlich der mikroskopischen Beurteilung der Reifestadien der Eizellen (bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.4) oder der Eizellkultur (bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.5),

  8. 3.8

    Insemination (bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2), Embryo-Transfer (bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.5) und intratubarer Gameten-Transfer (bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.4),

  9. 3.9

    Beratung des Ehepaares.