§ 30 GKKN - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
- Amtliche Abkürzung
- GKKN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
die für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 zu übermittelnden notwendigen Daten auf der Basis des im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden ADT/GEKID-Datensatzes einschließlich der weiteren notwendigen organspezifischen Module (Basisdaten),
- 2.
weitere für die Beobachtung und Erforschung von Krebserkrankungen sowie die Verbesserung der onkologischen Versorgung von Betroffenen im Sinne des § 65c Abs. 1 SGB V auf Landesebene erforderliche Daten (landesspezifische Daten),
- 3.
das Verfahren der Abrechnung und die Höhe der Aufwandsentschädigung für
- a)
gemeldete Daten nach § 6 Abs. 1,
- b)
gemeldete Daten nach § 3 Abs. 7,
- c)
von Meldeberechtigten nach § 7 gemeldete Daten und
- d)
gemeldete Daten zu nicht-melanotischen Hauttumoren und ihren Frühformen nach § 65c Abs. 6 Satz 2 SGB V,
- 4.
die Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Erkrankungen, die nicht unter § 65c Abs. 6 SGB V fallen,
- 5.
Regelungen zu Speicherungs- und Verarbeitungsvorschriften im Vertrauens- und Registerbereich sowie im Austausch mit der Vertrauens- und Registerstelle des EKN, sofern dieses Gesetz nichts anderes regelt,
- 6.
das Verfahren zur Übermittlung von Daten zur Zertifizierung und Rezertifizierung von Zentren der onkologischen Versorgung und
- 7.
das Verfahren zur Anerkennung kooperierender Einrichtungen
zu bestimmen.