§ 14 NJagdG - Jagdbezirke bei Gemeindezusammenschlüssen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden oder einer Angliederung einer Gemeinde an eine andere bleiben die gemeinschaftlichen Jagdbezirke wie nach einer Teilungsverfügung bestehen. Sprechen sich die beteiligten Jagdgenossenschaften mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mehrheit für die Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke aus, so hat die Jagdbehörde eine solche Zusammenlegung zu verfügen.