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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 10 NVAVO - Versicherungsmathematisches Gutachten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Versicherungsaufsicht über Versicherungsunternehmen und berufsständische Versorgungswerke (Niedersächsische Versicherungsaufsichtsverordnung - NVAVO)
Amtliche Abkürzung
NVAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

Versorgungswerke haben spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, vorzulegen.