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§ 33 NPsychKG - Besonders schutzwürdige Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen der Sozialpsychiatrische Dienst oder die an Schutzmaßnahmen beteiligten Stellen für andere Zwecke als die, für die die Daten erhoben oder erstmals nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NDSG gespeichert worden sind, nur speichern, verändern, übermitteln oder sonst nutzen, wenn

  1. 1.
    die betroffene Person eingewilligt hat,
  2. 2.
    ein Gesetz dies vorschreibt oder
  3. 3.
    eine Lebensgefahr oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht anders abgewendet werden kann.

Eine Übermittlung an das Betreuungsgericht, das Familiengericht, an die Betreuungsbehörde oder eine Betreuerin oder einen Betreuer, die oder der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt ist, ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für eine Unterbringung oder vorläufige Einweisung nach diesem Gesetz oder für die Betreuung erforderlich ist.

(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Daten übermittelt, so hat der Empfänger diese Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu sichern. Hierauf ist der Empfänger hinzuweisen.