§ 33 NPsychKG - Besonders schutzwürdige Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen der Sozialpsychiatrische Dienst oder die an Schutzmaßnahmen beteiligten Stellen für andere Zwecke als die, für die die Daten erhoben oder erstmals nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NDSG gespeichert worden sind, nur speichern, verändern, übermitteln oder sonst nutzen, wenn
- 1.die betroffene Person eingewilligt hat,
- 2.ein Gesetz dies vorschreibt oder
- 3.eine Lebensgefahr oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht anders abgewendet werden kann.
Eine Übermittlung an das Betreuungsgericht, an das Familiengericht, an die Betreuungsstelle oder an eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für die Unterbringung nach diesem Gesetz oder für die gesetzliche Vertretung erforderlich ist.
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Daten übermittelt, so hat die Empfängerin oder der Empfänger diese Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu sichern. Hierauf ist die Empfängerin oder der Empfänger hinzuweisen.