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  • ab 05.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 TierzuchtRL - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von Bienen, Rassekaninchen, Rassegeflügel und Tieren der landwirtschaftlichen Wildhaltung (TierzuchtRL)
Amtliche Abkürzung
TierzuchtRL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO auf Grundlage von Artikel 21 Abs. 2 und 3 Buchst. a und b, Artikel 27 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b sowie Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), - im Folgenden: AgrarGVO - Zuwendungen zur Förderung allgemeiner Tierzuchtmaßnahmen bei landwirtschaftlichen Nutztieren.

Ziel ist es, im Rahmen von Zuchtprogrammen anerkannter Züchtervereinigungen bei landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden) sowie bei Bienen, Rassekaninchen, Rassegeflügel und der landwirtschaftlicher Wildhaltung Daten so zu gewinnen, aufzubereiten und auszuwerten, dass damit

  • die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und nachhaltige Tierzucht geschaffen werden,

  • die genetische Qualität der Tiere verbessert und die genetische Vielfalt erhalten wird,

  • genetische Trends frühzeitig erkannt werden können,

  • die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen und damit auch die Multifunktionalität des ländlichen Raumes langfristig erhalten bleibt und

  • Zuchtwertschätzungsverfahren weiterentwickelt und verbessert werden können.

1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 5. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 274)