§ 20 BbS-VO - Prüfung für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Zur Abschlussprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für einen Bildungsgang erfüllt und an einem diesem entsprechenden Vorbereitungslehrgang einer Schule in der Trägerschaft des Bundes teilgenommen hat.
(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und kann auch Lehrkräfte der Schule des Bundes zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen.
(3) Für die Prüfung gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend.