Abschnitt 6 NBhVOKBefrRdErl - 6. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach vorheriger Schwangerschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Künstliche Befruchtung
- Redaktionelle Abkürzung
- NBhVOKBefrRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Nach der Geburt eines Kindes sind - sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - Aufwendungen für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn eine sog. "klinische Schwangerschaft" (z. B. Nachweis durch Ultraschall, Eileiterschwangerschaft) vorlag, die zu einer Fehlgeburt führte.