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  • ab 14.11.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 KreditKNRdErl - Nutzungen

Bibliographie

Titel
Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten durch Dienststellen des Landes zur Leistung von Auszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
KreditKNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

3.1
Der im Kartenantrag festzulegende persönliche Verfügungsrahmen ist so gering wie möglich zu halten.

3.2
Bargeldabhebungen mit der Kreditkarte sind unzulässig.

3.3
Die Kreditkarte darf nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Eine private Nutzung ist nicht zulässig.

3.4
Die Kreditkarteninhaberin oder der Kreditkarteninhaber ist für die mit den Kreditkartenmerkmalen geleisteten Zahlungen persönlich verantwortlich. Die Kreditkartenvertragsbedingungen sind zu beachten. Insbesondere ist bei einem Verdacht auf missbräuchliche Verfügungen oder bei einem Verlust der Kreditkarte die vorgesehene Unterrichtung zur Sperrung der Kreditkarte unverzüglich vorzunehmen.

3.5
Die Kreditkarte ist bei Geschäften im Internet wegen der damit verbundenen erhöhten Risiken mit besonderer Sorgfalt zu nutzen. Die Kreditkartenmerkmale (Kartennummer, Gültigkeitsdauer sowie der CVV/CVC-Code) sollten nur bei Einsatz von SET- oder SSL-Verfahren über das Internet, anderenfalls nur auf anderen relativ sicheren Wegen (z. B. per Fax), übermittelt werden.

3.6
Wird eine Kreditkarte für die Bezahlung von Onlinekäufen verwendet, ist dafür ab dem 14.9.2019 eine sog. starke Kundenauthentifizierung erforderlich. Hierfür werden ergänzend zu Nummer 3.5 eine Registrierung und Aktivierung der App "S-ID-Check" auf einem dienstlichen Smartphone oder Tablet benötigt.

3.7
Technische Empfehlungen sind dem Dokument "Servicerisikobeschreibung S-ID-Check" im MF-Intranet unter "HWS, Regelungen zum Zahlungsverkehr" zu entnehmen. Die Einhaltung der IT-Sicherheit ist durch die obersten Landesbehörden zu gewährleisten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1624)