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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RSArbRdErl - Stundentafel

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Realschule
Redaktionelle Abkürzung
RSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1 Der Unterricht an der Realschule besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. Er wird nach Maßgabe der Stundentafel (Anlage) erteilt.

3.2 Anmerkungen zur Stundentafel

3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach gemäß der Stundentafel in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.2.2 Die als Ganztagsschule geführte Realschule macht ihren Schülerinnen und Schülern ein ganztägiges Unterrichts- und Förderangebot sowie ein außerunterrichtliches Angebot. Auf den Bezugserlass zu q wird hingewiesen.

3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollten in der Regel sechs bis acht Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen; in Schuljahrgängen mit fachleistungsdifferenziertem Unterricht kann hiervon abgewichen werden. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen ihre Klassen oder Lerngruppen mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.

3.2.4 Zu Beginn des 5. Schuljahrgangs können freie Unterrichts- und Arbeitsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist dabei nachrangig. Hierdurch sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler in die Realschule und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen.

3.2.5 Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet werden, wird von der Schule getroffen. Das Angebot soll sich auch an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.

Wahlpflichtkurse in der zweiten Fremdsprache sind ab dem 6. Schuljahrgang durchgängig an jeder Schule anzubieten.

Wahlpflichtkurse können jahrgangs-, schul- und ggf. schulformübergreifend durchgeführt werden. Sie können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.

3.2.6 Arbeitsgemeinschaften werden nach den Möglichkeiten der Schule unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler angeboten.

Arbeitsgemeinschaften können klassen-, jahrgangs- und ggf. schulzweig- oder schulübergreifend gebildet werden. Sie werden in der Regel für den Zeitraum eines Schulhalbjahres eingerichtet. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.

3.2.7 In der Stundentafel einstündig ausgewiesene Fächer sind in der Regel epochal oder halbjährlich zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anteile jedes einzelnen Faches gewahrt bleiben.

3.2.8 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.

3.2.9 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu f.

3.2.10 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes bereitgestellt.

3.2.11 Themenbereiche der "Mobilität" sind Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.2.12 Schülerinnen und Schüler, die den fremdsprachlichen Schwerpunkt im 9. und 10. Schuljahrgang wählen wollen, müssen ab dem 6. Schuljahrgang am Unterricht in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache teilnehmen. Im Regelfall ist die zweite Fremdsprache Französisch. Über die Genehmigung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde. Die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang ist Voraussetzung für einen Übergang in das Gymnasium. Auf § 12 Absatz 1 der Bezugsverordnung zu j wird hingewiesen.

Davon unberührt bleibt der Wechsel mit dem Erweiterten Sekundarabschluss I in die Einführungsphase einer Schule mit gymnasialer Oberstufe.

3.2.13 Im 9. und 10. Schuljahrgang nehmen die Schülerinnen und Schüler am Wahlpflichtunterricht in einem Schwerpunkt (Profil) teil. Die Schule kann Schwerpunkte vierstündig oder mit Ausnahme der Fremdsprache zweistündig anbieten. Bei einem zweistündigen Schwerpunktangebot wählen die Schülerinnen und Schüler zusätzlich ein anderes zweistündiges Wahlpflichtangebot oder einen weiteren zweistündigen Schwerpunkt.

Die Schule kann im Rahmen der Pflichtstundenzahl ab dem 6. Schuljahrgang in einzelnen oder allen Schuljahrgängen einen zusätzlichen zweistündigen Wahlpflichtkurs einrichten. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern eine weitere Wahlmöglichkeit eingeräumt.

3.2.14 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Unterricht in der zweiten Fremdsprache teilnehmen, wählen in den Schuljahrgängen 6 bis 8 zwei jeweils zweistündige Wahlpflichtkurse verschiedener Fächer. Dabei kann insbesondere eine Schwerpunktbildung im naturwissenschaftlichen Bereich erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)