§ 66 NKomVG - Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens durch die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist.