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  • ab 01.11.2011 (aktuelle Fassung)

§ 67 NKomVG - Wahlen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. 2Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung ist geheim zu wählen. 3Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat. 4Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. 5Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. 6Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 7Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung.