§ 117 Nds. SVVollzG - Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Im Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist unbeschadet der Regelungen des Zehnten Kapitels insbesondere mit den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Agenturen für Arbeit, den Einrichtungen für berufliche Bildung, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, Gesundheits-, Ausländer- und Polizeibehörden, Sucht- und Schuldnerberatungsstellen, Ausländer- und Integrationsbeauftragten sowie Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eng zusammenzuarbeiten. 2Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Eingliederung der Sicherungsverwahrten fördern kann, zusammenarbeiten. 3Die Unterstützung der Sicherungsverwahrten durch ehrenamtliche Helfer ist zu fördern.