§ 5 NKernVO - Sanktionen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung - NKernVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKernVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72080
1Der öffentliche Auftraggeber kann mit dem beauftragten Unternehmen eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Auftragswertes für den Fall vereinbaren, dass das beauftragte Unternehmen schuldhaft seine Verpflichtungen aus der Vertragsklausel nach § 3 nicht einhält oder einen Nachweis nach § 2 nicht erbringt. 2Bei mehreren Verstößen ist die Summe der Vertragsstrafen auf fünf Prozent des Auftragswertes zu begrenzen. 3Der öffentliche Auftraggeber hat sich zu verpflichten, die Vertragsstrafe auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen, wenn sie sonst unverhältnismäßig hoch ausfiele.