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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 161 GVGA - Berechnung von Fristen
(Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 WG, Artikel 55, 56 ScheckG)

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

1Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt. 2Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine wechsel- oder scheckrechtliche Handlung vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag, einen sonstigen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. 3Feiertage, die in den Lauf der Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.