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  • ab 26.11.2008 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SKB-RdErl - 5. Organisation und Einsatz von SKB

Bibliographie

Titel
Maßnahmen der Polizei aus Anlass größerer Sportveranstaltungen; Einsatz von Szenenkundigen Beamtinnen und Beamten (SKB)
Redaktionelle Abkürzung
SKB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

5.1
Ziele

Um die Lagebeurteilung bei Einsätzen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen optimal unterstützen zu können, bedarf es konkreter Erkenntnisse über die Fanszenen und gewaltbereite Problemfans. Der bisher insbesondere in den Polizeibehörden der oberen Fußballligen durchgeführte Einsatz von SKB hat eine sichere Basis polizeilich relevanter Erkenntnisse über das örtliche Problemfanpotenzial und deren Verhältnis zu Anhängern anderer Vereine erbracht.

Aufgrund der mittlerweile auch außerhalb der Fußballbundes- und -regionalligen festgestellten Gewalttätigkeiten sind die positiven Effekte des Einsatzes von SKB lageangepasst auf ganz Niedersachsen auszuweiten und der SKB-Einsatz unter jeweiliger Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten auf einen einheitlichen Standard zu führen.

5.2
Organisation

Der zielgerichtete und effektive Einsatz von SKB erfordert organisatorische, personelle und materielle Strukturen in den Polizeibehörden.

Die Aufgabe ist in jeder Flächenpolizeidirektion wahrzunehmen. Je nach aktueller örtlicher Problemlage in Bezug auf ansässige Fußballvereine und -fans sind dazu ein oder mehrere SKB im Haupt- bzw. im Nebenamt einzusetzen. Die im Hauptamt eingesetzten Beamtinnen und Beamten führen die Funktionsbezeichnung "Sachbearbeiterin Szenenkundige Beamtin" oder "Sachbearbeiter Szenenkundiger Beamter".

Bei der Festlegung von Anzahl und Tätigkeit der SKB ist zu berücksichtigen, dass zu geringe Kapazitäten bzw. Freiräume für SKB-Aufgaben unweigerlich zu Qualitäts- und/oder Quantitätsverlusten führen. Es wird daher empfohlen, im Zuständigkeitsbereich jeder Flächenpolizeidirektion mindestens eine oder einen und im Bereich von Vereinen mit Problemfanpotenzial mindestens zwei SKB einzusetzen, vorzugsweise in den für die Bewältigung von Fußballeinsätzen zuständigen Dienststellen.

5.3
Aufgaben

SKB nehmen alle Aufgaben wahr, die im Zusammenhang mit Fußballspielen der Erkenntnisgewinnung über gewaltbereite/gewalttätige Personen oder Gruppen und der Verhinderung von Störungen oder gefährlichen Verhaltensweisen durch diese dienen. Dazu gehören insbesondere:

  • ständiges Beschaffen, Sammeln, Strukturieren und Auswerten von Informationen über die Fanszenen aller Vereine im Zuständigkeitsbereich

  • Mitwirken bei der frühzeitigen Planung, Durchführung und Nachbereitung von Fußballeinsätzen sowie bei der Erstellung von Voraus- und Verlaufsberichten

  • Teilnahme an Fußballeinsätzen der eigenen Behörde sowie bei Auswärtsspielen nach Erfordernis in Form der Fanbegleitung, auch unter Einbeziehung der Reisewege

  • Teilnahme an Einsatzbesprechungen zur Unterstützung der Polizeiführerin oder des Polizeiführers bei der Lagefortschreibung und -bewertung

  • Übernahme von bzw. Mitwirken bei der Sachbearbeitung anlassbezogener Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie täterorientierten Ermittlungen

  • Zusammenarbeit mit allen Beteiligten in gleichgelagerter Aufgabenstellung

  • Initiieren und Überwachen von Stadionverboten in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten der Fußballvereine

  • anlassbezogenes Einwirken auf Fans zur Verhinderung bzw. Bekämpfung von Gewalt

  • Veranlassen und Durchführen von präventivpolizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen bei Sportveranstaltungen durch polizeibekannte Gewalttäter

  • Eingabe und Pflege eigener Datenbestände in der Datei "Gewalttäter Sport".

5.4
Einsatz, Kosten

Der Einsatz von SKB in der eigenen Behörde wird unmittelbar durch diese geregelt.

Den bezirks- und länderübergreifenden Einsatz von SKB stimmen die betroffenen Dienststellen/Behörden unmittelbar ab. Die LIS ist nachrichtlich zu beteiligen.

Die durch den Einsatz von SKB entstehenden Kosten trägt die entsendende Behörde. Hinsichtlich der Einsatzvergütung gelten die einschlägigen Regelungen. Der Bezugserlass zu c ("Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld für den Kriminaldienst in der niedersächsischen Landespolizei") ist für SKB anwendbar.

5.5
Aus- und Fortbildung

SKB sind nach einheitlichen Kriterien aus- und fortzubilden. In begrenzter Kapazität kann Niedersachsen dazu das Lehrgangsangebot des Landes Baden-Württemberg in Anspruch nehmen. Die diesbezügliche Koordinierung erfolgt durch die Polizeiakademie Niedersachsen in Abstimmung mit dem LPPBK.

Soweit der niedersächsische Bedarf dadurch nicht gedeckt werden kann, ist dieses im Einzelfall durch zusätzliche Lehrgangsangebote der Polizeiakademie Niedersachsen zu kompensieren.

5.6
SKB-Team Deutschland

Zur Verhinderung anlassbezogener Ausschreitungen durch deutsche Gewalttäter anlässlich von Fußballspielen der Deutschen Nationalmannschaft oder anderer internationaler Spiele ist ein SKB-Team Deutschland eingerichtet worden.

Dieses setzt sich aus 14 von der ZIS ausgewählten SKB der Polizeien der Länder sowie einer Einsatzkoordinatorin oder einem Einsatzkoordinator der ZIS zusammen. Das Team kann auf Anforderung der Einsatz führenden Behörde über die ZIS vollständig oder mit Teilkräften im Inland oder im Ausland eingesetzt werden. Näheres regelt das Konzept "Einrichtung und Einsatz des SKB-Teams Deutschland" mit Bericht der ZIS vom 8.3.2007.