Abschnitt 29 VGO - 29. Überstellung, Durchgangshaft
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
Bei Überstellungen und Durchgangshaft tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens der Transportschein (Nr. 8 Abs. 2 GTV) mit Vordrucken 7 und 8 (Personal- und Vollstreckungsblatt). Bei Überstellungen gelten von den Bestimmungen dieses Abschnitts nur die Nummer 14 Abs. 1 und Nummer 15, und zwar mit der Maßgabe, dass diese dann Anwendung finden, wenn absehbar ist, dass eine Rückkehr nicht am selben Tage erfolgt; bei Durchgangshaft finden die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.