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Abschnitt 29 VGO - 29. Überstellung, Durchgangshaft

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

Bei Überstellungen und Durchgangshaft tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens der Transportschein (Nr. 8 Abs. 2 GTV) mit Vordrucken 7 und 8 (Personal- und Vollstreckungsblatt). Bei Überstellungen gelten von den Bestimmungen dieses Abschnitts nur die Nummer 14 Abs. 1 und Nummer 15, und zwar mit der Maßgabe, dass diese dann Anwendung finden, wenn absehbar ist, dass eine Rückkehr nicht am selben Tage erfolgt; bei Durchgangshaft finden die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.