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  • ab 01.10.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZustVO-Hafen-Schifffahrt - Gefahrenabwehr in Häfen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten
Redaktionelle Abkürzung
ZustVO-Hafen-Schifffahrt,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) wird die Zuständigkeit für die folgenden, dem Fachministerium obliegenden Aufgaben übertragen:

  1. 1.
  2. 2.

    die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 17743975), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56),

    1. a)

      in den Häfen im Gebiet der Gemeinden nach Anlage 1, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen, und

    2. b)

      in den Seehäfen Heppenser Groden, Ochtum, Rüstersieler Groden, Voslapper Groden, Wilhelmshaven und dem Außenhafen Hooksiel, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen,

  3. 3.

    die Zulassung von Ausnahmen und die Anerkennung von Ausnahmen anderer Staaten nach § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), sowie

  4. 4.

    die weiteren Aufgaben der Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten einschließlich der Festlegung von Gebieten als Hafen für

    1. a)

      die Häfen im Gebiet der Gemeinden nach Anlage 1,

    2. b)

      die Häfen im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven, soweit

      1. aa)

        diese vor dem Rüstersieler Groden, dem Voslapper Groden oder dem Heppenser Groden liegen und der Entladung von verflüssigten Gasen dienen oder

      2. bb)

        die Grundstücke für den Hafenbetrieb der Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG, der JadeWeserPort Logistics Zone GmbH & Co. KG, der Nord-West Oelleitung GmbH oder der Wilhelmshavener Raffineriegesellschaft mbH genutzt werden, und

    3. c)

      den Außenhafen Hooksiel.

(2) Den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern und in seinem Aufsichtsbereich dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie wird die Zuständigkeit für die dem Fachministerium obliegende Aufgabe der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG innerhalb von Betriebsgeländen in Häfen übertragen.

(3) 1Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird die Zuständigkeit für die folgenden, dem Fachministerium obliegenden Aufgaben übertragen:

  1. 1.

    die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG in Häfen, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen, und

  2. 2.

    die weiteren Aufgaben der Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten einschließlich der Festlegung von Gebieten als Hafen für die in ihrem Gebiet gelegenen Häfen im Sinne des § 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Hafenordnung (NHafenO) und Lande- und Umschlagstellen in oder an Gewässern,

soweit nicht nach Absatz 1 Nrn. 2 und 4 die NLStBV zuständig ist. 2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen für die Binnenschifffahrt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227).