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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 157 GVGA - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) Wechsel- und Scheckproteste werden durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen (Artikel 79 des Wechselgesetzes (WG); Artikel 55 Absatz 3 des Scheckgesetzes (ScheckG)).

(2) Zu den Gerichtsbeamten, die für die Aufnahme von Protesten zuständig sind, gehört auch der Gerichtsvollzieher.