§ 70 Nds. SVVollzG - Hilfen im Vollzug
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Während des Vollzuges wird die oder der Sicherungsverwahrte insbesondere in dem Bemühen unterstützt, ihre oder seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich das Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen. 2Gleiches gilt für die Regelung eines durch ihre oder seine Straftat verursachten Schadens. 3In geeigneten Fällen sollen der oder dem Sicherungsverwahrten zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs Stellen und Einrichtungen benannt werden.
(2) 1Um eine mögliche Entlassung vorzubereiten, ist die oder der Sicherungsverwahrte insbesondere bei der Ordnung der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. 2Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. 3Die oder der Sicherungsverwahrte ist dabei zu unterstützen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. 4Ihr oder ihm werden Stellen und Einrichtungen außerhalb des Justizvollzugs benannt, die ihre oder seine berufliche und soziale Eingliederung begleiten und fördern können.