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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 72 Nds. SVVollzG - Nachgehende Betreuung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die personelle Ausstattung und die sachlichen Mittel der mit der Bewährungshilfe nach § 68a StGB befassten Stellen des Landes haben sich daran auszurichten, dass die durchgängige nachsorgende Betreuung der oder des entlassenen Sicherungsverwahrten sichergestellt werden kann. 2Als Bewährungshelfer der unter Führungsaufsicht stehenden Sicherungsverwahrten sollen Personen eingesetzt werden, die dafür besonders geeignet sind. 3§ 68a StGB bleibt unberührt.

(2) 1Die Anstalt oder Abteilung, die nach dem Vollstreckungsplan für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an der oder dem entlassenen Sicherungsverwahrten zuständig war, nimmt für diese oder diesen nach Maßgabe der §§ 68a und 68b StGB die Aufgaben der forensischen Ambulanz wahr. 2Die Anstalt oder Abteilung soll während der Dauer der Führungsaufsicht im Einvernehmen mit der Führungsaufsichtsstelle auch der oder dem Sicherungsverwahrten, der oder dem keine Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB erteilt worden sind, die Maßnahmen der forensischen Ambulanz anbieten, die zur Sicherstellung der durchgängigen nachsorgenden Betreuung erforderlich sind.

(3) Ergänzend soll auch jede für den Vollzug von Freiheitsentziehungen nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz zuständige Vollzugsbehörde auf Antrag einer oder eines entlassenen Sicherungsverwahrten vorübergehend Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht durch eine andere Stelle sichergestellt ist und die Eingliederung gefährdet ist.