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  • ab 03.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 37 NKWO - Zulassung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) Die Wahlleitung lädt je Wahlvorschlag eine Vertrauensperson zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Die Wahlleitung legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages hat der Wahlausschuss eine der erschienenen Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages zu hören.

(4) 1Bewerberinnen und Bewerber, für die nach § 28 Abs. 3 NKWG die Zulassung versagt wird, werden im Wahlvorschlag gestrichen. 2Die Nummerierung der verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber ist anzupassen.

(5) 1Geben die Parteibezeichnungen und Kennwörter mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem oder mehreren der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. 2Fügt der Kreis- oder Regionswahlausschuss bei verbundenen Wahlen eine Unterscheidungsbezeichnung bei, so gilt diese auch für die anderen Wahlen im Landkreis oder in der Region Hannover.

(6) 1Ist der Wahlvorschlag einer Wählergruppe mit einem Kennwort eingereicht worden, aus dem nicht hervorgeht, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt, so erweitert der Wahlausschuss das Kennwort durch einen Zusatz, der dieser Anforderung entspricht. 2Ist in dem Kennwort des Wahlvorschlages einer Wählergruppe der Name oder die Kurzbezeichnung einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes enthalten und wird durch eine Vertrauensperson des Wahlvorschlages der Wählergruppe nach entsprechender Aufforderung eine Erklärung zur Änderung des Kennworts nicht rechtzeitig abgegeben, so wird der Name oder die Kurzbezeichnung der Partei gestrichen.

(7) Die Wahlleitung verkündet die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist.

(8) 1Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 oder 13a anzufertigen. 2Der Niederschrift sind die Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss zugelassenen Fassung beizufügen.