§ 4 DONot - Verpflichtung der Beschäftigten sowie der Dienstleisterinnen und Dienstleister
Bibliographie
- Titel
- Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
- Amtliche Abkürzung
- DONot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370
Die Verpflichtung nach den §§ 26 oder 26a BNotO hat auch zu erfolgen, wenn zwischen denselben Personen bereits früher ein Beschäftigungs- oder ein sonstiges Vertragsverhältnis bestanden hat oder Beschäftigte oder Dienstleisterinnen oder Dienstleister einer anderen Notarin oder eines anderen Notars übernommen worden sind.