DONot,NI - Dienstordnung Notare

Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Amtliche Abkürzung
DONot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

AV d. MJ v. 10.12.2021 (3831 - 201.138)

Vom 10. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 11)

Zuletzt geändert durch AV vom 26. April 2023 (Nds. Rpfl. S. 338)

VORIS 32370

AV d. MJ v. 21.11.2000 - Nds. Rpfl. S. 340; 2002 S. 359 -

AV d. MJ v. 12.1.2017 - Nds. Rpfl. S. 41 -

Die zwischen den Landesjustizverwaltungen abgestimmte Neufassung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) wird nach Maßgabe ihres § 21 zum 1.1.2022 in Kraft gesetzt. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

Inhaltsübersicht(1)§§
Abschnitt 1
Amtsführung im Allgemeinen
Amtliche Unterschrift1
Amtssiegel2
Amtsschild, Namensschild3
Verpflichtung der Beschäftigten sowie der Dienstleisterinnen und Dienstleister4
Bezeichnung der Beteiligten in Urkunden5
Elektronische Übermittlung in Registersachen5a
Einhaltung von Mitwirkungsverboten6
Übersicht über Urkundsgeschäfte7
Abschnitt 2
Ergänzende Regelungen für Erbverträge
Erbverträge8
Abschnitt 3
Ergänzende Regelungen für Verwahrungsgeschäfte
Übersicht über Verwahrungsgeschäfte9
Durchführung der Verwahrungsgeschäfte10
Abschnitt 4
Ergänzende Regelungen für Softwareprodukte zur Führung von Akten und Verzeichnissen
Software-Herstellerbescheinigungen11
Abschnitt 5
Herstellung der notariellen Urkunden und Dokumente
Herstellung der Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften12
Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form13
Verbinden, Beifügen und Siegeln14
Abschnitt 6
Prüfung der Amtsführung
Verfahren15
An die Aufsichtsbehörden zu übermittelnde Dokumente16
Zugang der Aufsichtsbehörde zu den Akten und Verzeichnissen der Notarin oder des Notars17
Gegenstand der regelmäßigen Prüfung18
Abschnitt 7
Notariatsverwaltung und Notarvertretung
Notariatsverwaltung und Notarvertretung19
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsvorschriften20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten21
Anlagen
Muster 1
(zu § 7)
Anlage 1
Muster 2
(zu § 9)
Anlage 2

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Amtsführung im Allgemeinen

§ 1 DONot - Amtliche Unterschrift

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Amtliche Abkürzung
DONot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

Die Notarin oder der Notar hat die Unterschrift, die sie oder er bei Amtshandlungen anwendet, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen. Die Unterschrift kann in der Regel auf den Nachnamen beschränkt werden. Bei der Unterschrift soll die Amtsbezeichnung angegeben werden.

§ 2 DONot - Amtssiegel

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Amtliche Abkürzung
DONot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

(1) Die Notarin oder der Notar führt ein Amtssiegel als Farbdrucksiegel und als Prägesiegel in Form der Siegelpresse oder des Petschafts für Lacksiegel nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Die Umschrift enthält den Namen der Notarin oder des Notars nebst den Worten "Notarin in... (Ort)" oder "Notar in... (Ort)". Bestehen der Name, die Amtsbezeichnung und die Ortsangabe zusammen aus mehr als 30 Schreibstellen einschließlich der Leerzeichen, können unwesentliche Bestandteile weggelassen werden.

(2) Ein Abdruck eines jeden Siegels ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen.

(3) Die Notarin oder der Notar hat dafür zu sorgen, dass die Amtssiegel nicht missbraucht werden können.

§ 3 DONot - Amtsschild, Namensschild

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Amtliche Abkürzung
DONot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

(1) Die Notarin oder der Notar ist berechtigt, am Eingang zu der Geschäftsstelle und an dem Gebäude, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, ein Amtsschild oder, sofern es die besonderen örtlichen Verhältnisse gebieten, Amtsschilder anzubringen. Amtsschilder enthalten das Landeswappen und die Amtsbezeichnung "Notarin" oder "Notar". Bei einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung können je nach Art der Verbindung die Amtsbezeichnungen im Plural geführt oder beide Amtsbezeichnungen aufgenommen werden.

(2) Die Notarin oder der Notar kann auch Namensschilder anbringen. Ist kein Amtsschild angebracht, so muss durch ein Namensschild auf die Geschäftsstelle hingewiesen werden. Auf dem Namensschild an der Geschäftsstelle kann das Landeswappen geführt werden, wenn der Bezug zu dem Notaramt und zu der dieses Amt ausübenden Person auch bei mehreren Berufsangaben deutlich wird.