§ 5a DONot - Elektronische Übermittlung in Registersachen
Bibliographie
- Titel
- Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
- Amtliche Abkürzung
- DONot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370
Werden Dokumente elektronisch in öffentlich beglaubigter Form an das Handelsregister oder ein ähnliches Register übermittelt, sollen folgende Angaben nicht aufgenommen oder unkenntlich gemacht werden:
- 1.
Wohnanschriften,
- 2.
Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie
- 3.
Kontoverbindungen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die übermittelnde Stelle den Entwurf des Dokuments nicht gefertigt hat.