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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5a DONot - Elektronische Übermittlung in Registersachen

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Amtliche Abkürzung
DONot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

Werden Dokumente elektronisch in öffentlich beglaubigter Form an das Handelsregister oder ein ähnliches Register übermittelt, sollen folgende Angaben nicht aufgenommen oder unkenntlich gemacht werden:

  1. 1.

    Wohnanschriften,

  2. 2.

    Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie

  3. 3.

    Kontoverbindungen.

Satz 1 gilt nicht, wenn die übermittelnde Stelle den Entwurf des Dokuments nicht gefertigt hat.