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  • ab 12.04.1990 (aktuelle Fassung)

Art. 49 ReVereinfG90 - Ermächtigung zur Neubekanntmachung (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rechtsvereinfachungsgesetz 1990 (Art. 35 Abs. 2, Art. 49 Nr. 2)
Redaktionelle Abkürzung
ReVereinfG90,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
13000030000000

Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt,

  1. 1.
    das Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen,
  2. 2.
    das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz,
  3. 3.
    das Niedersächsische Naturschutzgesetz,
  4. 4.
    das Gesetz über Unschädlichkeitserzeugnisse,
  5. 5.

in den nunmehr geltenden Fassungen mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei die Inhaltsübersichten anzupassen sowie Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(1) Red. Anm.:

vollzogen durch Neubek.