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§ 14 NBodSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Amtliche Abkürzung
NBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300010000000

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Abs. 1 verlangte Auskünfte, Mitteilungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder vorlegt oder
  2. 2.
    entgegen § 2 Abs. 1 das Betreten eines Grundstücks, eines Geschäfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Ermittlungen verhindert oder behindert.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Hannover, den 19. Februar 1999

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Rolf Wernstedt

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Gerhard Glogowski