§ 14 NBodSchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300010000000
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 1 Abs. 1 verlangte Auskünfte, Mitteilungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder vorlegt oder
- 2.entgegen § 2 Abs. 1 das Betreten eines Grundstücks, eines Geschäfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Ermittlungen verhindert oder behindert.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Hannover, den 19. Februar 1999
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Rolf Wernstedt
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Gerhard Glogowski