NBodSchG,NI - Niedersächsisches Bodenschutzgesetz

Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Amtliche Abkürzung
NBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300010000000

Vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46 - VORIS 28300 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Mitteilungs- und Auskunftspflichten1
Betretens- und Tatsachenermittlungsrechte2
Sachverständige und Untersuchungsstellen3
Bodenplanungsgebiete4
Verfahrensvorschriften5
Altlastenverzeichnis6
Sicherungs- und Sanierungsbeirat7
Bodeninformationssystem8
Bodenschutzbehörden9
Zuständigkeit10
Kostenerstattung11
Verordnungsermächtigung für Ausgleichsleistungen und Schadensersatzansprüche12
Datenverarbeitung13
Ordnungswidrigkeiten14

§ 1 NBodSchG - Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Amtliche Abkürzung
NBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300010000000

(1) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie der frühere Eigentümer und der frühere Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft sich selbst oder einem der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften teilen ihre Erkenntnisse über eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Das Gleiche gilt für die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die mit hoheitlichen Aufgaben Beliehenen, soweit sie sich mit der Untersuchung, Überwachung oder Erforschung von bodenbezogenen Vorgängen befassen.

§ 2 NBodSchG - Betretens- und Tatsachenermittlungsrechte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Amtliche Abkürzung
NBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300010000000

(1) Bedienstete und sonstige Beauftragte der für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch gegen den Willen der Betroffenen

  1. 1.
    Grundstücke sowie während der Geschäfts- oder Betriebszeiten Geschäfts- und Betriebsräume betreten,
  2. 2.
    bodenkundliche oder geowissenschaftliche Tatsachen ermitteln, insbesondere Bohrungen niederbringen, Proben entnehmen und Messstellen errichten.

Wohnungen, auch Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten, dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Absicht, Grundstücke oder die in den Sätzen 1 und 2 genannten Räume zu betreten und die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vorzunehmen, soll den Duldungspflichtigen nach Satz 1 rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden.

(2) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Soweit Ermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dem Aufbau und der Vervollständigung des Bodeninformationssystems (§ 8) dienen sollen, ist den betroffenen Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück ein durch die Ermittlungen entstandener Schaden zu ersetzen.

§ 3 NBodSchG - Sachverständige und Untersuchungsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Amtliche Abkürzung
NBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300010000000

(1) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Sachverständige und Untersuchungsstellen als geeignet anerkannt werden, Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen wahrzunehmen (§ 18 Satz 1 BBodSchG). In der Verordnung können insbesondere geregelt werden

  1. 1.
    die Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie Anforderungen an die ihnen zur Verfügung stehende gerätetechnische Ausstattung,
  2. 2.
    Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben,
  3. 3.
    Anforderungen, die die Unabhängigkeit der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen sicherstellen und Interessenkollisionen ausschließen,
  4. 4.
    das Anerkennungsverfahren und die Befristung, der Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung einschließlich eines Höchstalters für Sachverständige,
  5. 5.
    die im Rahmen der Überwachung einzuhaltenden Verpflichtungen,
  6. 6.
    die Vergütung und Auslagenerstattung oder
  7. 7.
    die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Aufgabe der Prüfung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften übertragen.

(3) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen. Bleiben in einem Land die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 genannten Anforderungen oder die Anforderungen an den Nachweis ihrer Erfüllung erheblich hinter den in Niedersachsen geltenden zurück, so kann die Verordnung nach Absatz 1 bestimmen, dass Anerkennungen oder Zulassungen dieses Landes in Niedersachsen nicht gelten.

§ 4 NBodSchG - Bodenplanungsgebiete

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Titel
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Amtliche Abkürzung
NBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300010000000

(1) Die untere Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind (§ 21 Abs. 3 BBodSchG), als Bodenplanungsgebiete festsetzen, um die in dem Gebiet erforderlichen Maßnahmen des Bodenschutzes nach einheitlichen Maßstäben festzusetzen und aufeinander abzustimmen. Umfasst das Bodenplanungsgebiet Teilgebiete mit nach Art und Maß unterschiedlichen schädlichen Bodenveränderungen, so kann es in Zonen mit unterschiedlichen Bestimmungen eingeteilt werden.

(2) Verordnungen nach Absatz 1 müssen die aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen, derentwegen das Bodenplanungsgebiet festgesetzt wird, sowie den mit der Festsetzung erstrebten Zweck bezeichnen. Sie können insbesondere vorschreiben, dass in dem Bodenplanungsgebiet oder Teilen davon je nach Art und Maß der schädlichen Bodenveränderungen

  1. 1.
    der Boden auf Dauer oder auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
  2. 2.
    bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,
  3. 3.
    der Boden abgedeckt oder bepflanzt werden muss,
  4. 4.
    ausgehobenes oder abgeschobenes Bodenmaterial nicht oder nur in bestimmter Weise verwendet oder abgelagert werden darf oder
  5. 5.
    der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzuführen hat, soweit nicht der Verursacher herangezogen werden kann.

(3) Verordnungen nach Absatz 1 können das Bodenplanungsgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren. Die untere Bodenschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und während der Dienststunden jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben.

(4) Werden einem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch die Bestimmungen einer Verordnung nach Absatz 1 Beschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks auferlegt, die ihn im Vergleich zu anderen Betroffenen unzumutbar schwer treffen, so hat er Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld. Der Ausgleich kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Zum Ausgleich ist von den in § 9 Abs. 3 genannten Gebietskörperschaften diejenige verpflichtet, in deren Gebiet das Grundstück liegt. Über Ansprüche nach Satz 1 entscheidet die oberste Bodenschutzbehörde; die Entscheidung kann durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.