§ 14 NBodSchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300010000000
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 1 Abs. 1 verlangte Auskünfte, Mitteilungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder vorlegt oder
- 2.entgegen § 2 Abs. 1 das Betreten eines Grundstücks, eines Geschäfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Ermittlungen verhindert oder behindert.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Deutsche Mark geahndet werden.