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  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 13 NEZulVO - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.

(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind

  1. 1.

    das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,

  2. 2.

    Arbeiten in einer Höhe von mindestens 20 Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern oder Plattformen ohne Randsicherung oder ohne seitliche Abdeckung oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.