§ 12 NEZulVO - Höhe der Zulage
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEZulVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) 1Die Zulage nach § 11 Abs. 1 beträgt 15,34 Euro für jeden Einsatz. 2Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro monatlich nicht übersteigen.
(2) 1Die Zulage nach § 11 Abs. 2 beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz; sie darf den Betrag von 383,40 Euro monatlich nicht übersteigen. 2Bei besonderen Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe beinhalten, kann die Zulage für jeden Einsatz auf bis zu 255,65 Euro erhöht werden; sie darf den Betrag von 818,07 Euro monatlich nicht übersteigen. 3Die Zulage darf insgesamt den Betrag von zusammen 818,07 Euro monatlich nicht übersteigen.