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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 WE-Meldung-RdErl - Adressaten

Bibliographie

Titel
Meldung wichtiger Ereignisse und Erstattung von Verlaufsberichten
Redaktionelle Abkürzung
WE-Meldung-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

4.1
WE-Meldungen und Verlaufsberichte sind unmittelbar an das Lagezentrum des MI, an das Lage- und Informationszentrum des LKA, an die zuständigen und beteiligten niedersächsischen Polizeibehörden sowie an die Polizeiakademie Niedersachsen zu senden.

4.2
Bei der Erstattung von Verlaufsberichten ist die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen immer zu beteiligen.

4.3
Die Verfassungsschutzbehörde ist unter den Voraussetzungen des NVerfSchG zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für Ereignisse im Zusammenhang mit den Beobachtungsobjekten des Verfassungsschutzes, die den Polizeibehörden benannt wurden.

4.4
Bei Vorkommnissen im Seeverkehr oder bei Sicherheitsbrüchen in Hafenanlagen ist zusätzlich die Gemeinsame Leitstelle der Wasserschutzpolizeien der Küstenländer in Cuxhaven zu beteiligen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. vom 11. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1757)