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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 WE-Meldung-RdErl - Wichtige Ereignisse

Bibliographie

Titel
Meldung wichtiger Ereignisse und Erstattung von Verlaufsberichten
Redaktionelle Abkürzung
WE-Meldung-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1.1
Wichtige Ereignisse i. S. dieses RdErl. sind Sachverhalte, die geeignet sind, auch bei nicht originärer Zuständigkeit der Polizei,

  • die öffentliche Sicherheit erheblich zu gefährden oder zu stören,

  • in der Öffentlichkeit Aufsehen oder Beunruhigung zu erregen,

  • in den Medien zu besonderen Erörterungen zu führen,

  • überregional Folgeaktionen auszulösen.

In Zweifelsfällen ist stets von einem wichtigen Ereignis auszugehen.

1.2
Wichtige Ereignisse sind insbesondere (beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung):

1.2.1
polizeiliche Maßnahmen, die eine besondere politische Bedeutung erlangen können;

1.2.2
Staatsschutzereignisse, die eine besondere politische Bedeutung erlangen können, z. B. Straftaten gegen politische Amts- und Mandatsträgerinnen und Amts- und Mandatsträger;

1.2.3
Verhaltensweisen von Polizeibeschäftigten, die geeignet sind, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen;

1.2.4
Sachverhalte, bei denen Polizeibeschäftigte oder Einsatzkräfte der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in Ausübung des Dienstes schwer verletzt oder getötet oder durch Verhalten Dritter an Leib und Leben gefährdet wurden;

1.2.5
Todesfälle von Polizeibeschäftigten außerhalb des Dienstes, sofern es sich nicht um eine natürliche Todesursache handelt;

1.2.6
polizeilicher Schusswaffengebrauch, mit Ausnahme des Schusswaffengebrauchs zum Töten kranker oder verletzter Tiere;

1.2.7
Straftaten von Personen, die sich im Strafvollzug einer Justizvollzugseinrichtung und/oder im Maßregelvollzug eines Maßregelvollzugszentrums befinden;

1.2.8
Todesfälle in behördlichem Gewahrsam sowie Entweichen aus behördlichem Gewahrsam;

1.2.9
einschlägige Straftaten und besondere Vorkommnisse hinsichtlich Personen,

  • die sich im Programm "KURS Niedersachsen" (Bezugserlass zu a) oder in vergleichbaren Programmen anderer Länder befinden oder

  • die mit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("elektronische Fußfessel") ausgestattet sind;

1.2.10
Sachverhalte, bei denen zur Beseitigung der Gefahr oder des eingetretenen Schadens für die Öffentliche Sicherheit über die nach dem NPOG durch die Polizei zu treffenden Sofortmaßnahmen hinaus ein Eingreifen der zuständigen allgemeinen Gefahrenabwehrbehörden oder einer Fachbehörde erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • zum Schutz der Bevölkerung Warnungen ausgesprochen werden,

  • Verhaltenshinweise gegeben werden,

  • Maßnahmen angeordnet und sofort vollzogen werden müssen oder

  • zur Beseitigung einer Störung außer der örtlich zuständigen Feuerwehr und/oder dem Rettungsdienst auch für den überörtlichen Einsatz vorgesehene Einheiten eines Landes oder des Bundes koordiniert eingesetzt werden.

Derartige Lagen sind z. B.

  1. a)

    Notfallereignisse mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken (Großschadenereignis - Massenanfall Verletzter oder betroffener Personen - MANV);

  2. b)

    Gefährdungen durch die Freisetzung von biologischen, chemischen, giftigen, ätzenden, nuklearen oder radiologischen Stoffen, bei denen besondere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden oder spezialisierte Kräfte (z. B. CBRN-Einheiten) eingesetzt werden müssen;

  3. c)

    Gefährdung durch Epidemien und Seuchen bei Mensch oder Tier;

  4. d)

    Schäden oder (Cyber-)Angriffe bei Unternehmen der Kritischen Infrastruktur (KRITIS);

  5. e)

    Vegetationsbrände größer als 10 ha oder Brände auf (munitions-)belasteten Gebieten;

  6. f)

    Unwetter wie

    • Überschwemmungen, Hochwasser oder Sturmfluten,

    • Erdbeben oder Bergschläge, Stürme und Orkane,

    • Schnee- oder Eisnotstände;

1.2.11
sonstige Zwischenfälle im Zusammenhang mit nuklearen und radiologischen Stoffen, einschließlich Verdachtslagen (die nicht der Nummer 1.2.10 unterliegen);

1.2.12
besondere Vorkommnisse im Luftverkehr, und zwar:

  • Unfälle mit Luftfahrzeugen gemäß § 1 LuftVG, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt wurde oder ein schwerer Schaden entstanden ist,

  • alle ungenehmigten Außenlandungen von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen (§§ 1 und 25 LuftVG i. V. m. § 18 LuftVO),

  • vermisste Luftfahrzeuge,

  • Sachverhalte, die für die Sicherheit des Luftverkehrs relevant sein können;

1.2.13
Sachverhalte, die für die Sicherheit der Schifffahrt relevant sein können;

1.2.14
Verkehrsunfälle mit tödlich verletzten Personen oder mit Personen, bei denen mit dem Ableben zu rechnen ist;

1.2.15
eine Störung oder ein Ausfall der Informations- und Kommunikationstechnik, durch den die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erheblich beeinträchtigt ist und Kompensationsmaßnahmen nur mit erheblichem technischen und/oder organisatorischem Aufwand möglich sind oder die Informations- und Kommunikationssicherheit, insbesondere durch unbefugte Kenntnisnahme (Vertraulichkeit) oder durch unerkannte und/oder unbemerkte Veränderung dienstlich relevanter Daten (Integrität) in besonderem Maß gefährdet ist;

1.2.16
Sicherheitsbrüche in Hafenanlagen, die nach dem "International Ship and Port Facility Security Code" (ISPS-Code) zertifiziert sind, bei Betreten von Hafenanlagen unter Umgehung der vorgesehenen Zugänge oder mittels Unterlassung der Anmeldung, sofern die Störung nicht ursächlich im Bereich der illegalen Ausreise oder bei jugendlicher Delinquenz liegt, und infolgedessen die planmäßige Hafensicherheit zeitnah wiederhergestellt werden kann.

1.3
WE-Meldungen dienen vor allem der schnellen Übermittlung von polizeilichen Erkenntnissen und können daher zunächst lückenhaft sein; erforderlichenfalls ist nachzumelden.

Sie sind mit dem Vordruck nach Anlage 1 zu erstatten und auf das Wesentliche zu beschränken. Personenbezogene Daten sind nur aufzunehmen, soweit ihre Kenntnis für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Adressaten erforderlich ist (z. B. wenn die WE-Meldung gleichzeitig Fahndungszwecken dient). Ansonsten sind die Angaben so zu anonymisieren, dass aus ihnen die betroffene natürliche Person nicht erkennbar wird. Darüber hinaus ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte zulässig, wenn sie wichtiger Bestandteil der Information sind oder die WE-Meldepflicht erst begründen. Auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer Minderheit darf nur in Ausnahmefällen hingewiesen werden, z. B. wenn es für das Verständnis des Sachverhalts oder die Herstellung eines sachlichen Bezuges unerlässlich und/oder für die Lagebeurteilung von Bedeutung ist.

1.4
Meldungen über Straftaten nach Nummer 1.2.7 sollen ggf. Angaben über eine gewährte Vollzugslockerung (Ausführung, Freigang, Ausgang, Urlaub) enthalten. Darüber hinaus ist die sachbearbeitende Dienststelle anzugeben.

1.5
In der WE-Meldung ist in der Kopfzeile anzugeben, ob der Inhalt pressefrei, pressefrei nach Rücksprache/über (z. B. zuständige Sachbearbeiterin, zuständigen Sachbearbeiter, Pressestelle, Staatsanwaltschaft) oder nicht pressefrei ist.

1.6
Die Möglichkeit der Einstufung i. S. der Verschlusssachenanweisung (Bezug zu b) bleibt unberührt.

1.7
Das der EPOST beigefügte WE-Meldeformular ist mit einem Dateinamen zu versehen, der den Einsatzanlass nachvollziehen lässt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. vom 11. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1757)