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  • ab 26.01.2011 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 LÖWE-ProRdErl - 6. Betretensregelung und Verkehrssicherungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Naturwaldbetreuung im Rahmen des LÖWE-Programms
Redaktionelle Abkürzung
LÖWE-ProRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

6.1
Allgemeines Betretensverbot und Verkehrssicherungspflicht

Durch Maßnahmen im Rahmen des § 31 NWaldLG (Verbote und Sperren) ist sicherzustellen, dass Naturwälder außerhalb freigegebener Wege von Waldbesuchenden nicht betreten werden.

Auf die sich durch den Alt- und Totholzanteil ergebende erhöhte Gefährdung der Waldbesuchenden ist vorsorglich durch Warn- bzw. Verbotsschilder hinzuweisen.

Die NLF trifft Regelungen zur Verkehrssicherung in Naturwäldern durch Betriebsanweisung.

6.2
Erholungseinrichtungen

Naturwälder stehen für Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung nicht zur Verfügung. In Naturwäldern werden grundsätzlich keine Reit- und Wanderwege ausgewiesen.