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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LBPNURdErl - Zielsetzung

Bibliographie

Titel
Einsatz der Bereitschaftspolizei Niedersachsen; Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes
Redaktionelle Abkürzung
LBPNURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

In § 2 des Verwaltungsabkommens über die Bereitschaftspolizei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen sind die Aufgaben der Bereitschaftspolizei Niedersachsen beschrieben. Diese umfassen hiernach u. a. die Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass, einschließlich Gefahrenlagen im Land Niedersachsen und die Unterstützung anderer Länder bei ebensolchen Einsätzen und Gefahrenlagen. Darüber hinaus ist der Bereitschaftspolizei Niedersachsen explizit die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes als Aufgabe zugewiesen.

Die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes soll den Beamtinnen und Beamten der Bereitschaftspolizei Niedersachsen zum einen die Möglichkeit eröffnen, ihre bereits erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten bei der alltäglichen dienstlichen Aufgabenbewältigung anzuwenden und zu vertiefen.

Die hierbei gewonnenen praktischen Erfahrungen sollen auch bei Einsätzen aus besonderem Anlass genutzt werden und kommen langfristig den regionalen Polizeidirektionen zugute.

Zum anderen soll die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes auch dazu beitragen, die polizeiliche Präsenz in den regionalen Polizeidirektionen sichtbar zu stärken.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 2 des Runderlasses vom 11. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1760)