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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LBPNURdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Einsatz der Bereitschaftspolizei Niedersachsen; Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes
Redaktionelle Abkürzung
LBPNURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Die Bereitschaftspolizei Niedersachsen unterstützt den polizeilichen Einzeldienst schwerpunktbezogen und grundsätzlich in ihren originären Strukturen (in der Form Gruppe, Zug oder Hundertschaft).

Die Polizeibehörden stellen in ihren Bereichen hierfür geeignete fachliche und thematische Schwerpunkte fest, die für eine Unterstützung in Form des UPED (UPED = Unterstützung polizeilicher Einzeldienst) infrage kommen und fordern die Unterstützung bei der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen an.

Die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes erfolgt grundsätzlich in Auftragstaktik. Im Rahmen des Auftrags werden die Unterstützungsmaßnahmen in enger Kooperation mit der unterstützten Polizeibehörde bzw. -dienststelle, jedoch weitgehend eigenständig, von der Bereitschaftspolizei Niedersachsen geplant und durchgeführt. Eine Einbindung in die Vor- und Nachbereitung von Projekten ist grundsätzlich möglich. Die Gesamtverantwortung der zuständigen Polizeibehörde bleibt hiervon unberührt.

Bei der Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes ist möglichst Personalkontinuität anzustreben. Vor diesem Hintergrund unterstützen die Einsatzeinheiten vorrangig die für ihren Standort zuständige Polizeibehörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 2 des Runderlasses vom 11. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1760)