Abschnitt 5 BrSchFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes
- Redaktionelle Abkürzung
- BrSchFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
5.1 Das MI oder die von ihm bestimmte Landesbehörde verteilen die ihnen bereitgestellten Mittel auf die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. Zur Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr zu verteilenden Mittel werden die Zahl der anerkannten Brandverhütungsschaubereiche und die Schlüsselzahlen, die sich bei der Berechnung gemäß Nummer 4.2.2 für Einwohner, Ortsfeuerwehren und Fläche ergeben, verwendet.
5.2 Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bestätigen gegenüber dem MI oder der von ihm bestimmten Landesbehörde ohne rechnerischen Nachweis die zweckentsprechende Verwendung der zugewiesenen Mittel bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6.1 Satz 1 des RdErl. vom 1. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 660)