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  • ab 18.06.1993 (aktuelle Fassung)

§ 4 MFG - Vorrang der Selbsthilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100010000000

(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.

(2) Eine staatliche Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.