§ 13 BbS-VO - Kombinierte Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Der Ausschuss nach § 10 Abs. 2 kann bestimmen, dass die Abschlussprüfung ganz oder teilweise als kombinierte Prüfung durchgeführt wird.
(2) 1In der kombinierten Prüfung werden schriftliche, praktische oder mündliche Prüfungsteile ganz oder teilweise zu einer Prüfungsaufgabe zusammengefasst. 2Die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(3) Die Aufgaben der kombinierten Prüfung dürfen nur aus den in den Anlagen zu § 33 genannten Teilen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung unter Einhaltung der Gesamtbearbeitungszeit gebildet werden.