Abschnitt 4 TierzuchtRL - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von Bienen, Rassekaninchen, Rassegeflügel und Tieren der landwirtschaftlichen Wildhaltung (TierzuchtRL)
- Amtliche Abkürzung
- TierzuchtRL
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78450
4.1 Die Erfassung, Aufbereitung und Auswertung der Daten nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 muss den tierzuchtrechtlichen Grundsätzen für die Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung sowie der Zuchtbuchführung entsprechen.
Sie sind zur Verwendung im Rahmen des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung oder zur Weiterentwicklung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorzusehen.
4.2 Die Beihilfen für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 werden der Anbieterin oder dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt, solange diese oder dieser über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügt. Die Angebote müssen allen in dem betreffenden Tierhaltungssektor infrage kommenden Unternehmen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.
4.3 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 sind durch die Zuwendungsempfänger auch Nichtmitgliedern anzubieten.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 5. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 274)