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§ 86 HKGAufgaben der Aufsicht

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausüben. Sie haben die Kammern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Versicherungsaufsicht über die Einrichtungen nach §12 Abs. 1 bleibt unberührt.