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§ 28a NBG - Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen; die §§ 21, 202 Abs. 1 und § 219 gelten entsprechend.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.