§ 28a NBG - Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen; die §§ 21, 202 Abs. 1 und § 219 gelten entsprechend.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.